RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0245 E 29. April 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal der Eigenart der strafbaren Handlung bezieht sich auf die Beurteilung des Sachverhaltes. Zu dieser Beurteilung bedarf es der Kenntnis der strafbaren Handlung, die zur gerichtlichen Verurteilung führte, sofern nicht schon die Verurteilung die ihr zugrundelegende Tat erkennen läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040083.X02

Im RIS seit

02.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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