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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4 idF 1988/399;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/10 91/04/0118 2Stammrechtssatz
Ein Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß, um das Erfordernis des § 44a lit a VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988040057.X02Im RIS seit
02.07.1992