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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es wird durch keine verfahrensrechtliche Vorschrift ausgeschlossen, daß die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrere Sachverständige parallel oder arbeitsteilig heranzieht. Da es sich andererseits beim Amtssachverständigen jeweils um eine physische Person handeln muß (Hinweis E 4.5.1965, 1624/64, VwSlg 6681 A/1965), folgert daraus, daß jede im Verfahren als Amtssachverständiger auftretende Person allfällige gesetzliche Qualifikationserfordernisse zu erfüllen hat.
Schlagworte
Amtssachverständiger Person Bejahung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Bestellung Auswahl Enthebung (Befangenheit siehe AVG §7 bzw AVG §53)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989060143.X01Im RIS seit
03.05.2001