RS Vwgh 1992/7/2 92/04/0061

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §60;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat, wie im vorliegenden Fall, der von den Bf beigezogene Privatsachverständige eine von der "konventionellen" abweichende und nach seinen Darlegungen zur Erreichung der in § 77 Abs 1 und 2 GewO 1973 niedergelegten Ziele des Genehmigungsverfahrens geeignetere Methode der Ermittlung von Lärmimmissionen in schlüssiger und durchaus nachvollziehbarer Weise dargelegt, so ist es Sache der belBeh, sich mit diesen Aussagen des Privatsachverständigen inhaltlich (allenfalls unter neuerlicher Beiziehung des amtlichen Sachverständigen oder eines weiteren (Amts-)Sachverständigen) auseinanderzusetzen.

Schlagworte

Gutachten Auswertung fremder Befunde Gutachten Beweiswürdigung der Behörde widersprechende Privatgutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040061.X02

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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