RS Vwgh 1992/7/2 88/04/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/10 91/04/0118 1

Stammrechtssatz

Nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut des § 81 Abs 1 GewO 1973 bedarf nicht jede Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung, sondern nur eine solche, die geeignet ist, die im § 74 Abs 2 leg cit umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988040057.X01

Im RIS seit

02.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten