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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1175;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/10/10 91/17/0107 1Stammrechtssatz
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt weder eine natürliche noch nach der herrschenden Lehre (Hinweis Strasser in Rummel, Kommentar zum ABGB, zweiter Band, S 1995) eine juristische Person dar. Für die als beschwerdeführende Partei auftretende Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht daher auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung in vor dem VwGH verfolgbaren subjektiv-öffentlichen Rechten.
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit natürliche PersonMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070039.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015