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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §290 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072Rechtssatz
Die Anwendung des § 290 Abs 1 BAO hat notwendigerweise zur Voraussetzung, daß zumindest eine gleichzeitige Entscheidung von Berufungen im Berufungsverfahren möglich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X06Im RIS seit
11.07.2001