RS Vwgh 1992/7/2 91/16/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0154 E 14. Jänner 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH unterbricht jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruches unternommen wird, die Verjährung auch dann, wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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