Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Ein Verbot der reformatio in peius, wie es nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs 6 VStG vorgesehen ist, ist dem AVG fremd. Soweit es im Hinblick auf den durch § 81 Abs 1 in Verbindung mit § 77 GewO 1973 gegebenen rechtlichen Maßstab geboten war, durfte die belBeh als Berufungsbehörde somit auch Auflagen, die eine gegenüber den Bescheiden der Vorinstanzen stärkere Belastung des Bf bewirken, vorschreiben.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040064.X02Im RIS seit
02.07.1992