RS Vwgh 1992/7/2 91/06/0227

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 1

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG eine Dispens mit Bescheidcharakter dar. Der Widerspruch des Bauvorhabens mit der nach dem bestehenden Flächenwidmungsplan gültigen Widmung reicht allein noch nicht aus, dieses Bauvorhaben nicht zu genehmigen (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16.11.1979, 2756/77, VwSlg 9970 A/1979), setzt doch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne des § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 gedanklich eine vorliegende Widmungswidrigkeit voraus. Es ist vielmehr maßgebend, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles

(Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0086) die raumrelevanten Planungsabsichten durch das Bauvorhaben (bzw das nachträglich zu genehmigende Bauwerk) nicht beienträchtigt werden.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060227.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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