RS Vwgh 1992/7/2 91/16/0071

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Veröffentlicht am 02.07.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/16/0093 E 23. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Daß einer der im § 209 Abs 1 BAO genannten Amtshandlungen eine zutreffende Rechtsansicht zugrundeliegen müsse, wird vom Gesetz nicht gefordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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