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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0073 91/16/0072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/31 90/16/0150 7Stammrechtssatz
Der § 4 Abs 2 GrEStG 1955 normiert nicht neue, von § 4 Abs 1 in Verbindung mit § 1 GrEStG 1955 unabhängige steuerpflichtige Tatbestände. Daher bleibt auch der Verkäufer im Falle der nachträglichen Festsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs 2 GrEStG 1955 Steuerschuldner. Diesem Umstand muß der Verkäufer - auch wenn er keinen (weiteren) Einfluß auf die Erfüllung des begünstigten Zweckes hat - bei Abschluß des Kaufvertrages Rechnung tragen und um eine entsprechende Sicherstellung seiner allfälligen Regreßforderung gegenüber dem Erwerber bemüht sein (Hinweis E 16.9.1982, 82/16/0022 und E 21.2.1985, 84/16/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160071.X08Im RIS seit
11.07.2001