RS Vwgh 1992/7/7 92/08/0018

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §56 Abs3;
AlVG 1977 §59;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art83 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß die Partei Anspruch auf Bekanntgabe der Mitglieder der über ihre Berufung entscheidenden Behörde und somit die Möglichkeit hatte, allfällige Besetzungsmängel konkret darzulegen, stellt es keine Rechtswidrigkeit dar, wenn aus dem angefochtenen Bescheid bloß "nicht mit der erforderlichen Sicherheit überprüfbar" ist, ob die Berufung durch das richtige und richtig zusammengesetzte Kollegialorgan - somit gesetzeskonform - erledigt wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047) (hier: Unterausschuß des Verwaltungsausschusses eines LAA)

Schlagworte

Behördenbezeichnung BehördenorganisationInhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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