RS Vwgh 1992/7/7 90/08/0164

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens gegeben sei, bildet das Gesamtverhalten der Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Doch müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nachher) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (Hinweis E 17.9.1962, 492/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X07

Im RIS seit

10.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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