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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 lita;Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob der Tatbestand des Erschleichens gegeben sei, bildet das Gesamtverhalten der Person, der die Erschleichung vorgehalten wird, die Beurteilungsgrundlage. Doch müssen schon im wiederaufzunehmenden Verfahren (nicht also etwa nachher) Handlungen und Unterlassungen feststellbar gewesen sein, die eine Erschleichungsabsicht erkennen lassen (Hinweis E 17.9.1962, 492/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X07Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010