RS Vwgh 1992/7/7 90/08/0164

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/09/0020 E 29. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist bei der Prüfung des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 69 Abs 1 lit a AVG dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X03

Im RIS seit

10.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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