RS Vwgh 1992/7/7 91/08/0065

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;
B-VG Art83 Abs2;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die einzelnen Mitglieder des Kollegialorganes, die an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter der Erledigung keinen Einfluß (hier: Intimierungsbescheid).

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungBehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersZurechnung von Bescheiden Intimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080065.X05

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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