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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Umstand, daß die einzelnen Mitglieder des Kollegialorganes, die an der Erlassung eines Bescheides mitgewirkt haben, in der Ausfertigung des Bescheides nicht genannt sind, hat auf den Bescheidcharakter der Erledigung keinen Einfluß (hier: Intimierungsbescheid).
Schlagworte
Intimation Zurechnung von BescheidenBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete SozialversicherungBehördenbezeichnungBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080065.X05Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018