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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §70 Abs2; Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen Versäumnis der dreijährigen Frist iS des §69 Abs2 AVG; keine unzulässige Verweigerung der Sachentscheidung mangels Parteistellung des Antragstellers, der als Anrainer Einwendungen nicht erhoben hatte, im Hinblick auf §70 Abs2 Wr. Bauordnung; kein Entzug des gesetzlichen Richters
Schlagworte
Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Baurecht, Parteistellung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1984:B40.1980Dokumentnummer
JFR_10158878_80B00040_01