RS Vfgh 1984/11/22 B40/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1984
beobachten
merken

Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §69 Abs1
AVG §69 Abs2
Wr BauO 1930 §70
Wr BauO 1930 §134 Abs3

Rechtssatz

Wr. Bauordnung; keine Bedenken gegen §70 Abs2; Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags wegen Versäumnis der dreijährigen Frist iS des §69 Abs2 AVG; keine unzulässige Verweigerung der Sachentscheidung mangels Parteistellung des Antragstellers, der als Anrainer Einwendungen nicht erhoben hatte, im Hinblick auf §70 Abs2 Wr. Bauordnung; kein Entzug des gesetzlichen Richters

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Baurecht, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B40.1980

Dokumentnummer

JFR_10158878_80B00040_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten