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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei von der Beh objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X02Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010