RS Vwgh 1992/7/7 90/08/0164

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, daß der Bescheid in einer Art zustande gekommen ist, daß die Partei von der Beh objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht hat und diese unrichtigen Angaben dann dem Bescheid zugrundegelegt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X02

Im RIS seit

10.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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