RS Vwgh 1992/7/7 92/08/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ASok Nr. 7/2006, S 264 - 269;

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 AlVG kommt es für die Beurteilung eines Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages beim zuständigen Arbeitsamt unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars hinsichtlich der in Satz 2 und 3 legcit genannten Frist an

(Hinweis E 27.10.1983, 1196/80, VwSlg 11206 A/1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080097.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten