RS Vwgh 1992/7/7 91/08/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Rechtssatz

Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 18 Abs 4 AVG spielt es keine Rolle, wo auf der Urschrift die Unterschrift des Genehmigenden placiert ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991080065.X03

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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