RS Vwgh 1992/7/7 92/08/0018

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §47 Abs1;
AlVG 1977 §47 Abs2;
AVG §56;

Rechtssatz

Schon aus der Gegenüberstellung der "Mitteilung" nach § 47 Abs 1 erster Satz AlVG und des "schriftlichen Bescheides" nach § 47 Abs 2 Satz 2 AlVG ist - unter Bedachtnahme auf die ausführlichen Grundsätze im B VS vom 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977 - abzuleiten, daß einer ausdrücklich als "Mitteilung über den Leistungsanspruch" bezeichneten und auch so formulierten Bekanntgabe über den Anspruch eines Arbeitslosen auf Leistungen kein Bescheidcharakter zukommt.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X06

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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