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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §357 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/25 89/08/0119 3Stammrechtssatz
Im Spruch eines Bescheides, der über die Versicherungspflicht (oder eine andere, zeitraumbezogene Angelegenheit) abspricht, ist in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, HINSICHTLICH WELCHEN ZEITRAUMES die Behörde absprechen wollte, wobei zumindest der BEGINN dieses Zeitraums im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt sein muß, während sein Ende - in Ermangelung einer ausdrücklichen Bezeichnung im Spruch - mit dem Zeitpunkt der Entscheidung zusammenfällt (Hinweis E 17. Mai 1984, 83/08/0022).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080124.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010