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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. Ist die Behörde eine Kollegialbehörde, so ist dem Erfordernis durch ihre Bezeichnung im Bescheid Rechnung getragen; der Anführung der Mitglieder der Kollegialbehörde bedarf es mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0047).
Schlagworte
Behördenbezeichnung BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992080018.X01Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
19.10.2010