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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 5 (hier ohne Satz 2)Stammrechtssatz
Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren § 113 Abs 1 ASVG in der Fassung der
41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem
§ 63 Abs 1 VwGG nicht mehr vorlag.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080145.X01Im RIS seit
07.07.1992