RS Vwgh 1992/7/7 88/08/0145

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/27 89/08/0050 5 (hier ohne Satz 2)

Stammrechtssatz

Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG kommt es nicht darauf an, auf welche Beitragszeiträume sich die Meldeverstöße beziehen, die zum Anlaß einer Beitragszuschlagsvorschreibung genommen wurden; daher ist auch für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs 1 ASVG betreffenden Bescheid die im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Einspruchsbehörde geltende Rechtslage maßgebend. Daraus folgt, daß im fortgesetzten Verwaltungsverfahren § 113 Abs 1 ASVG in der Fassung der

41. Nov zum ASVG, anzuwenden war und Bindung gem

§ 63 Abs 1 VwGG nicht mehr vorlag.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080145.X01

Im RIS seit

07.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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