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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Tatbestand des Erschleichens setzt auf seiten der Beh zumindest voraus, daß sie auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine solche Situation besteht, daß ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit der Parteiangaben noch weitere Erhebungen von Amts wegen zu pflegen (Hinweis E 8.4.1975, 2017/74).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990080164.X01Im RIS seit
10.01.2001Zuletzt aktualisiert am
02.12.2010