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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Gem § 58 Abs 3 iVm § 18 Abs 4 AVG haben Bescheide die Bezeichnung der Behörde zu enthalten. An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (hier ist die bescheiderlassende Behörde sowohl aus dem Spruch des Bescheides als auch aus dem dem Bescheid angeschlossenen Rückschein ersichtlich).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991080065.X01Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2018