RS Vwgh 1992/7/7 92/08/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z7;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0127 Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 96/08/0406 B VS 24. November 1998 VwSlg 15035 A/1998 RS 5; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Angabe des Tages der Zustellung eines Bescheides mit dem Tag seiner - möglicherweise unrichtigen - Datierung ist nicht offenkundig unrichtig oder widersprüchlich und bindet daher den VwGH bei Prüfung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages (vgl E 16.6.1992, 92/11/0033).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Manuduktionspflicht Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992080126.X01

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten