RS Vwgh 1992/7/7 88/08/0193

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Veröffentlicht am 07.07.1992
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Index

L90204 Landarbeitsordnung Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1155;
ASVG §49 Abs1;
LandarbeitsO OÖ 1979 §100 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die witterungsbedingte Unmöglichkeit oder Erschwernis von Außenarbeiten im Forst stellt für einen Forstbetrieb, dessen Eignung für eine zweckentsprechende und ausreichende Lehrlingsausbildung behördlich anerkannt wurde, keine betriebsuntypische Situation dar, die den Endigungstatbestand der Unmöglichkeit, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, auf Seite des Lehrherrn oder des Lehrlings erfüllte. Auf eine zeitweilige tatsächliche Unmöglichkeit der Beschäftigung und Ausbildung kann und muß vielmehr im Ausbildungsprogramm und Beschäftigungsprogramm langfristig Bedacht genommen werden; dieselbe kann daher dem Lehrherrn zugerechnet werden. Somit gebührt dem Lehrling Entgeltfortzahlung nach § 1155 ABGB.

Schlagworte

Entgelt Begriff Dienstverhinderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080193.X02

Im RIS seit

07.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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