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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Wenn der Bf dem Kuvert des Bescheides vom 3. Juli 1991 keine Bedeutung zumaß, dieses wegwarf und am Bescheid das unrichtige Zustelldatum "1.8.1991" anbrachte, welches Datum er auch seinem Rechtsvertreter als Zustelltag bekanntgab, dann handelte er auffallend sorglos und es kann ihm im Hinblick auf die prozessuale Bedeutung der gesetzlich festgelegten Frist zur Einbringung von Beschwerden an den VwGH nicht zugebilligt werden, daß ihm hiebei nur ein minderer Grad des Versehens unterlaufen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030094.X01Im RIS seit
08.07.1992