RS Vwgh 1992/7/8 92/01/0210

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Zurückziehung einer Berufung wird einer wegen Nichtentscheidung der Berufungsbehörde erhobenen Säumnisbeschwerde der Boden entzogen, setzt sie doch eine aufrechte Berufung voraus, über die der VwGH anstelle der Berufungsbehörde entscheiden könnte.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010210.X01

Im RIS seit

08.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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