RS Vwgh 1992/7/8 92/03/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über eine Beschwerde, in der ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes behauptet wird, wobei der VwGH gem § 41 Abs 1 VwGG in seiner Prüfungsbefugnis auf den vom Bf geltend gemachten Beschwerdepunkt beschränkt ist, fällt nicht in die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes

(Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0248)(hier: Verletzung im Eigentumsrecht).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030085.X01

Im RIS seit

08.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten