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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da sich im Aufstellungsbereich der beabsichtigten Ankündigung (Kreuzung) immer wieder Verkehrsunfälle auch mit Personenschaden ereignen, bedarf es weder der vom Antragsteller vermißten Vornahme einer Verkehrsfrequenzmessung noch der Feststellung, ab welcher Anzahl von Verkehrsunfällen pro Jahr einer Kreuzung der Status einer "unfallträchtigen Stelle" zukommt, aus welchem Grund die beabsichtigte Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs erwarten läßt, die der Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung iSd
§ 84 Abs 3 StVO entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030276.X01Im RIS seit
12.06.2001