RS Vwgh 1992/7/8 91/03/0181

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37 Abs4;
VStG §37 Abs5;
VStG §37a Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frist für den Ausspruch des Verfalles einer vorläufigen Sicherheit ist, wenn diese in einem Geldbetrag besteht, jedenfalls von ihrer Einhebung zu berechnen. Daß die Sicherheit gem § 37 Abs 5 VStG nur für verfallen erklärt werden kann, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, berechtigt nicht zu dem Schluß, daß der Beginn der Frist für den Ausspruch des Verfalls vom Feststehen einer dieser Tatbestände abhängt, vielmehr läßt der Wortlaut der Abs 4 und Abs 5 des § 37a VStG keinen Zweifel daran, daß der Anknüpfungspunkt für die Fristberechnung allein die Sicherheit (§ 37) bzw die vorläufige Sicherheit (§ 37a) ist. Für die vorstehende Auslegung des § 37a Abs 5 VStG spricht ferner der Umstand, daß es sich bei einer nach dieser Gesetzesstelle eingehobenen Sicherheit bloß um eine vorläufige Maßnahme handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030181.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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