RS Vwgh 1992/7/8 92/01/0593

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Das Waffengesetz legt den Inhabern waffenrechtlicher Urkunden die Verpflichtung auf, die Waffe sorgfältig zu verwahren. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von rein objektiven Momenten ab. Die Verwechslung einander gleichender Taschen und der Umstand, daß durch 13 Jahre die Verläßlichkeit nicht bezweifelt wurde, sind daher nicht von Bedeutung (hier: Entziehung des Waffenpasses wegen Aufbewahrung von Revolver mit Patronen im unbewacht zurückgelassenen, versperrten Pkw).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010593.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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