RS Vwgh 1992/7/8 92/01/0598

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Rechtssatz

Der Amtssachverständige ist als Verwaltungsorgan zu behandeln. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung steht damit den Parteien ein Ablehnungsrecht betreffend einen Amtssachverständigen nicht zu. Die Befangenheit eines Verwaltungsorgans ist vielmehr im Wege der Berufung gegen den Bescheid geltend zu machen, an dessen Zustandekommen der befangene Organwalter mitgewirkt hat.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010598.X01

Im RIS seit

08.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten