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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
Der Amtssachverständige ist als Verwaltungsorgan zu behandeln. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung steht damit den Parteien ein Ablehnungsrecht betreffend einen Amtssachverständigen nicht zu. Die Befangenheit eines Verwaltungsorgans ist vielmehr im Wege der Berufung gegen den Bescheid geltend zu machen, an dessen Zustandekommen der befangene Organwalter mitgewirkt hat.
Schlagworte
Ablehnung wegen Befangenheit Rechtsanspruch Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010598.X01Im RIS seit
08.07.1992