RS Vwgh 1992/7/9 91/19/0270

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ABGB §1151;
ARG 1984 §27 Abs1;
ARG 1984 §3 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Werbedame, die "Außendienst" (in der Betriebsstätte eines anderen, von einer Gesellschaft, deren Arbeitnehmerin sie nicht ist, geführten Unternehmens) versieht, ist hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitszeitvorschriften weder dem Betriebsleiter noch dem Abteilungsleiter dieses Unternehmens gegenüber weisungsgebunden. Einem von der Geschäftsleitung dieser Gesellschaft erstellten und ausgehändigten "Merkblatt für Werbekräfte", dem ua Vorschriften hinsichtlich der Arbeitszeit zu entnehmen sind, kann daher bestenfalls der Charakter einer unverbindlichen Empfehlung zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190270.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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