RS Vwgh 1992/7/9 90/19/0579

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §13 Abs1;
AAV §13 Abs2;
AAV §8 Abs1;
ABGB §1096;
ArbIG 1974 §6 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Unmittelbare Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190579.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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