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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
AAV §13 Abs1;Rechtssatz
Unmittelbare Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen können nur der Arbeitgeber und dessen Bevollmächtigte sein, nicht aber Dritte, wie etwa der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190579.X02Im RIS seit
11.07.2001