RS Vwgh 1992/7/9 91/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §145;
ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

In Fällen, in denen Entscheidungswirkungen unmittelbar an die Zustellung anknüpfen, ergibt die Wendung "nicht rechtzeitig" überhaupt keinen Sinn. Dies spricht dafür, "rechtzeitig" ausschließlich im Zusammenhang mit der Abholfrist zu sehen (Hinweis Rechberger, Glosse zu OGH 1.6.1987, 3 Ob 22/87; MR 1988,26).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160091.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten