RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0051

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L82000 Bauordnung
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Dem Verwaltungsgerichtshof ist die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde dann entzogen, wenn die Behörde zum Beweisergebnis in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gekommen ist und die von der Behörde bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 19.2.1974, 1670/73, VwSlg 4646 F/1974).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060051.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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