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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Dem Verwaltungsgerichtshof ist die Überprüfbarkeit der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde dann entzogen, wenn die Behörde zum Beweisergebnis in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren gekommen ist und die von der Behörde bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, dh, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 19.2.1974, 1670/73, VwSlg 4646 F/1974).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060051.X02Im RIS seit
03.05.2001