RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0007

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
B-VG Art119a Abs9;
GdO Slbg 1976 §18 Abs1;
GdO Slbg 1976 §36 Abs3 idF 1988/067;

Rechtssatz

Der Gemeindevertretung kommt die Aufgabe der Willensbildung und die Aufgabe der Überwachung zu, nicht jedoch die Aufgabe, nach außen für die Gemeinde tätig zu werden, den Bürgermeister also in seiner Vertretung der Gemeinde nach außen zu beschränken. Auch ist der Bürgermeister nicht etwa nur in jenen

Angelegenheiten zur Setzung von Vertretungshandlungen nach außen befugt, in denen die Gemeindevertretung vorher einen Beschluß gefaßt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060007.X02

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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