RS Vwgh 1992/7/9 92/10/0006

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;
VStG §29a;

Rechtssatz

Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nur durch die gem § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann ein Übertragungsakt nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nicht bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0095).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100006.X01

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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