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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §27 Abs1;Rechtssatz
Die Übertragung der Zuständigkeit nach § 29a VStG kann nur durch die gem § 27 Abs 1 VStG örtlich zuständige Behörde erfolgen. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so kann ein Übertragungsakt nach dieser Gesetzesstelle den Übergang der Zuständigkeit an die sachlich zuständige Behörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nicht bewirken (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100006.X01Im RIS seit
09.07.1992