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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §10;Rechtssatz
Es ist weder der Vorschrift des § 38 Abs 3 Slbg GdO, noch jener des § 36 Abs 3 legcit zu entnehmen, daß dem Bürgermeister nach außen Handlungsbeschränkungen auferlegt seien. Die Bestimmungen der § 36 Abs 3 und § 38 Abs 3 Slbg GdO sprechen nicht dagegen, daß der Bürgermeister, wenn er selbst ohne durch entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung gedeckt zu sein, Vertretungshandlungen setzen kann, die zwar im Innenverhältnis rechtswidrig, im Außenverhältnis jedoch verbindlich sind. Der Bürgermeister ist daher zur Einbringung einer Beschwerde ohne Beschlußfassung der Gemeindevertretung befugt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060007.X03Im RIS seit
09.07.1992Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009