RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0007

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10;
GdO Slbg 1976 §36 Abs3 idF 1988/067;
GdO Slbg 1976 §38 Abs3;
VwGG §23 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Es ist weder der Vorschrift des § 38 Abs 3 Slbg GdO, noch jener des § 36 Abs 3 legcit zu entnehmen, daß dem Bürgermeister nach außen Handlungsbeschränkungen auferlegt seien. Die Bestimmungen der § 36 Abs 3 und § 38 Abs 3 Slbg GdO sprechen nicht dagegen, daß der Bürgermeister, wenn er selbst ohne durch entsprechenden Beschluß der Gemeindevertretung gedeckt zu sein, Vertretungshandlungen setzen kann, die zwar im Innenverhältnis rechtswidrig, im Außenverhältnis jedoch verbindlich sind. Der Bürgermeister ist daher zur Einbringung einer Beschwerde ohne Beschlußfassung der Gemeindevertretung befugt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060007.X03

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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