RS Vwgh 1992/7/9 91/19/0284

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1974 §5 Abs1;
ArbIG 1974 §5 Abs2;
VStG §44a litb;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unterstellt die Beh den von ihr als erwiesen angenommenen Sachverhalt, der Arbeitgeber (Inhaber eines Textilhandelsbetriebes) habe Arbeitsinspektoren auf deren Verlangen nicht die Namen und Geburtsdaten der an zwei bestimmten Standorten seines Unternehmens beschäftigten Arbeitnehmer bekanntgegeben, spruchmäßig der Bestimmung des § 5 Abs 2 ArbIG - statt korrekterweise jener des § 5 Abs 1 ArbIG - so belastet sie den Strafbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, wobei die Anführung des § 5 Abs 1 ArbIG in der Begründung daran nichts ändert. Sowohl dem Wortlaut des § 5 Abs 2 ArbIG als auch der Gegenüberstellung des § 5 Abs 1 und des § 5 Abs 2 ArbIG ist unschwer zu entnehmen, daß vom Tatbestand des § 5 Abs 2 ArbIG (ausgenommen den letzten Satz) ausschließlich die Verpflichtung zur Vorlage aller dort beispielsweise näher bezeichneten - bereits vorhandenen - "Unterlagen" (wie etwa Vereinbarungen, Listen, Verzeichnisse, Vormerke, Aufstellungen) zwecks Einsichtnahme erfaßt ist, nicht aber die Erteilung von "Auskünften" der von den Arbeitsinspektoren im Beschwerdefall geforderten Art, nämlich von Auskünften, die als solche in der Regel nicht Inhalt von beim Arbeitgeber schon aufliegenden Unterlagen sind, vielmehr, sollten sie schriftlich verlangt werden, erst in diese Form gebracht werden müßten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190284.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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