TE Vfgh Erkenntnis 2004/2/28 B1327/01

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Veröffentlicht am 28.02.2004
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.143,68 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg wies mit Bescheid vom 18. Dezember 2000 ein Ansuchen auf Bauplatzerklärung gemäß §11 NÖ Bauordnung 1996 auf dem Grundstück Nr. 1179/1, KG Weidling, ab, da das Grundstück als Grünland - Landwirtschaft gewidmet sei. Der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg wies die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 20. Juni 2001 als unbegründet ab. Die Niederösterreichische Landesregierung gab auch der dagegen erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 10. August 2001 keine Folge.

2. Die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde behauptet die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung und begehrt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen worden sei, habe die Stadtgemeinde Klosterneuburg das Grundstück Nr. 1179/1, KG Weidling, welches seit Jahrzehnten im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, von Bauland in Grünland - Landwirtschaft rückgewidmet.

3. Die Niederösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg legte die Verordnungsakten und eine Stellungnahme des Stadtbildkonsulenten vor.

5. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

II. 1. Aus Anlass dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen gemäß Art139 Abs1 B-VG mit Beschluss vom 30. September 2003 ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 1989, Z R/1-R-243/58, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 13. Juni 1989 bis 29. Juni 1989, soweit damit für das Grundstück Nr. 1179/1, KG Weidling, die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgelegt wird, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2004, protokolliert zu V127/03, hat der Verfassungsgerichtshof die Verordnung der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1987, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde, soweit damit für das Grundstück Nr. 1179/1, KG Weidling, die Widmung Grünland - Landwirtschaft festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Der angefochtene Bescheid stützt sich auf die gesetzwidrige Verordnung. Es ist nach der Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilig war. Die Beschwerdeführerin wurde durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (vgl. VfSlg. 10.404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,- und eine Eingabegebühr in der Höhe von € 181,68 enthalten.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1327.2001

Dokumentnummer

JFT_09959772_01B01327_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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