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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs4;Rechtssatz
§ 10 Abs 4 AVG ist nicht dahin zu verstehen, daß ein Beteiligter wider seinen Willen eine von ihm nicht bestellte Person als seinen Bevollmächtigten gelten lassen muß. Wird die Vertretungsbefugnis durch eine vertretene Partei bestritten, hat die Behörde hierüber Feststellungen zu treffen (Hinweis E 14.6.1955, 1236/54; VwSlg 3781 A/1955).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060097.X02Im RIS seit
09.07.1992