RS Vwgh 1992/7/9 91/16/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17;
FinStrG §19;
FinStrG §89 Abs7;

Rechtssatz

Das spätere Schicksal (hier: Diebstahl) eines Gegenstandes, dessen Beschlagnahme unter Erlag des dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Betrages aufgehoben wurde, kann auf den Verfallsausspruch keinerlei Einfluß haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160098.X02

Im RIS seit

14.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten