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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17;Rechtssatz
Das spätere Schicksal (hier: Diebstahl) eines Gegenstandes, dessen Beschlagnahme unter Erlag des dem Wert des Gegenstandes entsprechenden Betrages aufgehoben wurde, kann auf den Verfallsausspruch keinerlei Einfluß haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160098.X02Im RIS seit
14.11.2001