RS Vwgh 1992/7/9 90/19/0579

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34;
VStG §19;
VStG §20;
VStG §51 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/25 90/05/0043 9

Stammrechtssatz

Das Fehlen einschlägiger Verwaltungsstrafen bildet keinen Milderungsgrund; ein solcher ist nur in der verwaltungstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190579.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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