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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der aus § 46 AVG ableitbare Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel erfährt nur dort eine Einschränkung, wo das Gesetz die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche
(Hinweis E 8.10.1984, 84/10/191, VwSlg 11540 A/1984).
Schlagworte
Grundsatz der Gleichwertigkeitrechtswidrig gewonnener BeweisGrundsatz der UnbeschränktheitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992060007.X04Im RIS seit
09.07.1992Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009