RS Vwgh 1992/7/9 92/06/0007

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Der aus § 46 AVG ableitbare Grundsatz der Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel erfährt nur dort eine Einschränkung, wo das Gesetz die Berücksichtigung von Beweisergebnissen, die auf gesetzwidrige Weise gewonnen wurden, anordnet oder wenn die Verwertung des betreffenden Beweisergebnisses dem Zweck des durch seine Gewinnung verletzten Verbotes widerspräche

(Hinweis E 8.10.1984, 84/10/191, VwSlg 11540 A/1984).

Schlagworte

Grundsatz der Gleichwertigkeitrechtswidrig gewonnener BeweisGrundsatz der UnbeschränktheitBeweiswürdigung Wertung der BeweismittelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060007.X04

Im RIS seit

09.07.1992

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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