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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §70 Abs2;Rechtssatz
Beruft sich der wegen Verletzung der Vorschrift des § 70 Abs 2 AAV Besch auf ein "Handelskammerrundschreiben", wonach bei Verputzarbeiten Arbeitsschuhe generell als ausreichend anzusehen seien, so vermag er damit mangelndes Verschulden nicht darzutun, wenn er nicht einmal behauptet, geschweige denn glaubhaft macht, daß ihm dieses Rundschreiben schon vor dem inkriminierten Tatzeitpunkt mitgeteilt worden sei.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180171.X01Im RIS seit
09.07.1992