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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
War die Erstbehörde auf Grund der Annahme eines unrichtigen Tatortes gem § 29a VStG wegen eines rechtsunwirksamen Übertragungsaktes gar nicht zuständig geworden, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben (Hinweis E 6.6.1984, 83/11/0298).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992100006.X02Im RIS seit
09.07.1992