RS Vwgh 1992/7/9 92/10/0006

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Veröffentlicht am 09.07.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §29a;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

War die Erstbehörde auf Grund der Annahme eines unrichtigen Tatortes gem § 29a VStG wegen eines rechtsunwirksamen Übertragungsaktes gar nicht zuständig geworden, ist das erstinstanzliche Straferkenntnis aus diesem Grunde ersatzlos zu beheben (Hinweis E 6.6.1984, 83/11/0298).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992100006.X02

Im RIS seit

09.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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